Der Arbeitgeber kann grundsätzlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch folgende Regeln festgelegt sind: den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder durch gesetzliche Vorschriften.
Vertragliche oder gesetzliche Vorgaben beschränken inzwischen das Weisungsrecht in zunehmendem Maße. Dagegen steht das arbeitgeberseitige Bedürfnis nach einem flexiblen Mitarbeitereinsatz.
Die Arbeitsverhältnisse in der Kreditwirtschaft werden durch immer neue aufsichtsrechtliche Rahmenbedingungen und einen rasanten technischen Fortschritt geprägt. Dadurch ist die Bank als Arbeitgeber gefordert, sehr häufig Arbeitsplatzanforderungen neu zu definieren und Arbeitsabläufe neu zu organisieren.
Nicht alle Arbeitnehmer sind bereit, sich den damit verbundenen inhaltlichen Veränderungen ihrer Arbeitsaufgabe zu stellen. Nicht selten bestehen sie darauf, ihr jetziges Tätigkeitsbild zu behalten. Auf Arbeitgeberseite herrscht hingegen häufig Unsicherheit darüber, welche Möglichkeiten im Einzelfall bestehen, mit Hilfe des arbeitgeberseitigen Direktionsrechtes Aufgabenzuweisungen vorzunehmen und durchzusetzen.