Kein „normaler“ Arbeitsvertrag!

Vorstandsmitglieder haben eine rechtliche Doppelstellung. Zum einen schließen sie mit der Genossenschaftsbank einen Dienstvertrag und zum anderen bekleiden sie das Amt eines Vorstandsmitglieds. Diese Doppelstellung wird auch in § 24 Abs. 3 GenG dokumentiert.

Die Gestaltung von Dienstverträgen ist eine bedeutende unternehmerische Aufgabe des Aufsichtsrates. Dabei hat der Aufsichtsrat die Regelungen der InstitutsVergV zu beachten bzw. einzuhalten, welche durch die Bankenaufsicht (inclusive der Auslegungshilfe) auch noch einmal überarbeitet wurde. So müssen z. B. die Vergütungsleistungen an Vorstandsmitglieder angemessen und üblich im Sinne des § 10 InstitutsVergV sein.

Nach § 25d Abs. 6 KWG muss der Aufsichtsrat der Erörterung von Vergütungssystemen ausreichend Zeit widmen.

Nach § 12 InstitutsVergV sind die Vergütungssysteme vom Aufsichtsrat zumindest jährlich auf ihre Angemessenheit, insbesondere auch hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit den Strategien, zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.

Mit unserem Seminar gewinnen Sie Klarheit und schärfen Ihren Blick auch für die unterschiedlichen  Perspektiven, unter denen man Vorstandsdienstverträge sehen kann und muss.